Ausschüttungen zwischen Körperschaften aus steuerlicher Sicht: Steuerfreie Gewinne im Konzern?
Ausschüttungen zwischen Körperschaften: Wenn eine Tochter-GmbH Gewinne an eine Muttergesellschaft oder Holding ausschüttet, kann die 95/5-Regel nach § 8b KStG erhebliche steuerliche Vorteile bringen. Entscheidend sind jedoch Beteiligungshöhe, Streubesitzregelung und gewerbesteuerliche Voraussetzungen.
Was sind Ausschüttungen zwischen Körperschaften?
Ausschüttungen zwischen Körperschaften liegen vor, wenn eine Kapitalgesellschaft Gewinne an eine andere Kapitalgesellschaft weiterleitet. Typischer Fall ist die Ausschüttung einer Tochter-GmbH an ihre Mutter-GmbH oder Holding-GmbH.
Steuerlich handelt es sich dabei regelmäßig um Dividenden beziehungsweise Gewinnanteile. Die ausschüttende Gesellschaft gibt bereits versteuerte Gewinne an ihren Gesellschafter weiter. Ist dieser Gesellschafter wiederum eine Körperschaft, greifen besondere steuerliche Regeln.
Typische Beispiele sind:
- Eine 100-%-Tochter-GmbH zahlt eine Dividende an ihre Holding-GmbH.
- Eine AG hält Anteile an einer anderen AG und erhält Gewinnanteile.
- Eine GmbH ist Minderheitsgesellschafterin an einer weiteren GmbH und erhält eine Ausschüttung.
Gerade bei Unternehmensgruppen, Holding-Strukturen und Beteiligungsgesellschaften ist die steuerliche Behandlung solcher Ausschüttungen von zentraler Bedeutung. Denn sie entscheidet darüber, ob Gewinne nahezu steuerfrei im Konzern weiterverwendet werden können oder ob eine volle Steuerbelastung entsteht.
Rechtsgrundlage: § 8b KStG
Die zentrale Vorschrift für die Besteuerung von Ausschüttungen zwischen Körperschaften ist § 8b Körperschaftsteuergesetz. Die Norm regelt, unter welchen Voraussetzungen Beteiligungserträge bei einer Körperschaft steuerlich außer Ansatz bleiben.
Vereinfacht gesagt: Erhält eine Kapitalgesellschaft Dividenden von einer anderen Kapitalgesellschaft, können diese Erträge grundsätzlich weitgehend steuerfrei sein.
Hintergrund ist, dass Gewinne auf Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft regelmäßig bereits mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belastet wurden. Würde dieselbe Gewinnsubstanz auf jeder weiteren Gesellschaftsebene erneut vollständig besteuert, käme es zu einer mehrfachen wirtschaftlichen Belastung innerhalb des Konzerns.
§ 8b KStG soll solche steuerlichen Kaskadeneffekte vermeiden. Deshalb bleiben Beteiligungserträge zwischen Körperschaften grundsätzlich außer Ansatz. Allerdings gilt diese Entlastung nicht grenzenlos.
So funktioniert die 95/5-Regel
Die sogenannte 95/5-Regel ist der Kern der steuerlichen Begünstigung. Erhält eine Kapitalgesellschaft eine begünstigte Dividende von einer anderen Kapitalgesellschaft, bleiben 95 % der Ausschüttung steuerfrei.
Die verbleibenden 5 % gelten pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Dieser Anteil wird dem steuerpflichtigen Einkommen der empfangenden Körperschaft hinzugerechnet und unterliegt damit Körperschaftsteuer sowie gegebenenfalls Gewerbesteuer.
Beispiel zur 95/5-Regel
Die A-GmbH erhält von der B-GmbH eine Dividende in Höhe von 100.000 Euro.
- 95.000 Euro bleiben steuerfrei.
- 5.000 Euro gelten als steuerpflichtiger pauschaler Betriebsausgabenanteil.
- Bei 15 % Körperschaftsteuer entsteht auf 5.000 Euro eine Körperschaftsteuer von 750 Euro.
Effektiv fällt auf Ebene der empfangenden Körperschaft also nur eine sehr geringe Steuerbelastung an. Genau deshalb sind Holding-Strukturen für thesaurierte Gewinne, Beteiligungen und Unternehmensverkäufe steuerlich so interessant.
Wichtig ist jedoch: Die 95/5-Regel bedeutet nicht, dass Ausschüttungen vollständig steuerfrei sind. Sie sind steuerlich begünstigt, aber nicht vollständig steuerfrei.
Wann gilt die Steuerfreiheit bei Ausschüttungen?
Die steuerliche Begünstigung greift nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist vor allem, wer ausschüttet, wer die Ausschüttung erhält und wie hoch die Beteiligung ist.
Wesentliche Voraussetzungen sind:
- Die ausschüttungsempfangende Gesellschaft ist eine Körperschaft, zum Beispiel eine GmbH oder AG.
- Die ausschüttende Gesellschaft ist ebenfalls eine Körperschaft.
- Es handelt sich um Beteiligungserträge im Sinne der einschlägigen steuerlichen Vorschriften.
- Die Beteiligung fällt nicht unter die Streubesitzregelung.
- Die Beteiligung wird nicht nur kurzfristig oder als reine Handelsposition gehalten.
In der Praxis sollte jede Ausschüttung vorab geprüft werden. Denn kleine Unterschiede bei Beteiligungshöhe, Erwerbszeitpunkt oder Haltedauer können entscheiden, ob die Begünstigung greift oder die Ausschüttung vollständig steuerpflichtig wird.
Streubesitzregelung bei Beteiligungen unter 10 %
Besonders wichtig ist die sogenannte Streubesitzregelung. Seit 2013 gilt: Dividenden aus Beteiligungen von weniger als 10 % sind bei der empfangenden Körperschaft grundsätzlich vollständig steuerpflichtig.
Das bedeutet: Hält eine GmbH nur eine kleine Minderheitsbeteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft, kann die 95/5-Regel für Dividenden nicht angewendet werden.
Beispiel Streubesitz
Eine GmbH hält 5 % an einer anderen GmbH und erhält daraus eine Dividende von 100.000 Euro.
- Die Beteiligung liegt unter 10 %.
- Die Streubesitzregelung greift.
- Die Dividende ist grundsätzlich vollständig steuerpflichtig.
- Die 95/5-Regel wird nicht angewendet.
Für Beteiligungs- und Holdinggesellschaften ist deshalb entscheidend, Beteiligungsquoten sauber zu prüfen und zu dokumentieren. Gerade bei Minderheitsbeteiligungen kann die steuerliche Wirkung deutlich schlechter ausfallen als erwartet.
Gewerbesteuerliche Behandlung
Die körperschaftsteuerliche 95/5-Regel darf nicht mit der gewerbesteuerlichen Behandlung verwechselt werden. Für die Gewerbesteuer gelten eigene Voraussetzungen.
Ausschüttungen können gewerbesteuerlich nur dann gekürzt beziehungsweise entlastet werden, wenn die Beteiligungshöhe die gewerbesteuerlichen Anforderungen erfüllt.
Für inländische Kapitalgesellschaften ist insbesondere § 9 Nr. 2a GewStG relevant. Danach kommt eine gewerbesteuerliche Kürzung regelmäßig nur in Betracht, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % beträgt.
Wichtig für die Praxis
- Für die Körperschaftsteuer ist bei Dividenden grundsätzlich die 10-%-Grenze relevant.
- Für die Gewerbesteuer ist regelmäßig die 15-%-Grenze zu beachten.
- Die Beteiligung muss zu Beginn des Erhebungszeitraums bestehen.
- Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Regeln dürfen nicht vermischt werden.
Wer die Gewerbesteuerregeln übersieht, kann trotz körperschaftsteuerlicher Begünstigung eine unerwartete Zusatzbelastung auslösen.
Gestaltungstipp: Holdingstrukturen nutzen
Eine Holding-GmbH kann genutzt werden, um Gewinne aus operativen Tochtergesellschaften steuerlich begünstigt zu bündeln. Die operative Gesellschaft erwirtschaftet Gewinne, versteuert diese auf ihrer Ebene und schüttet den verbleibenden Gewinn an die Holding aus.
Auf Ebene der Holding kann die Ausschüttung bei ausreichender Beteiligung grundsätzlich zu 95 % steuerfrei sein. Dadurch steht ein großer Teil der Liquidität für weitere Investitionen zur Verfügung.
Typische Verwendungsmöglichkeiten in der Holding sind:
- Aufbau von Beteiligungen an weiteren Unternehmen,
- Reinvestition in neue Geschäftsbereiche,
- Erwerb von Immobilien oder Kapitalanlagen,
- Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge,
- Schutz von Vermögen vor operativen Risiken.
Erst wenn die Holding Gewinne an eine natürliche Person ausschüttet, entsteht regelmäßig eine weitere Besteuerung auf privater Ebene. Der Vorteil der Holding liegt daher vor allem in der steuerbegünstigten Bündelung und Reinvestition innerhalb der Unternehmensstruktur.
Häufige Fehler in der Praxis
Bei Ausschüttungen zwischen Körperschaften entstehen in der Praxis immer wieder Fehler, die zu unnötiger Steuerbelastung führen können.
- Streubesitzanteile unter 10 % werden übersehen: Dann ist die Dividende körperschaftsteuerlich grundsätzlich vollständig steuerpflichtig.
- Die 15-%-Grenze bei der Gewerbesteuer wird nicht beachtet: Dadurch kann trotz körperschaftsteuerlicher Begünstigung Gewerbesteuer entstehen.
- Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer werden verwechselt: Beide Steuerarten haben eigene Voraussetzungen.
- Beteiligungsquoten werden nicht dokumentiert: Gerade bei mehreren Beteiligungen oder unterjährigem Anteilserwerb kann das problematisch werden.
- Ausschüttungen werden ohne vorherige Prüfung beschlossen: Dadurch können steuerliche Vorteile verloren gehen.
Deshalb sollten Beteiligungsverhältnisse, Ausschüttungszeitpunkte und gewerbesteuerliche Kürzungsvoraussetzungen vor jeder größeren Ausschüttung geprüft werden.
Fazit – Steuerlich begünstigt, aber nicht automatisch steuerfrei
Ausschüttungen zwischen Körperschaften sind ein zentraler Baustein der steuerlichen Gestaltung in Konzern- und Holdingstrukturen. Unter den Voraussetzungen des § 8b KStG bleiben Dividenden zwischen Kapitalgesellschaften grundsätzlich zu 95 % steuerfrei.
Gleichzeitig ist die Regelung kein Freifahrtschein. Beteiligungen unter 10 % können körperschaftsteuerlich vollständig steuerpflichtig sein. Für die Gewerbesteuer ist häufig zusätzlich eine Beteiligung von mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums erforderlich.
Wer Holdingstrukturen, Beteiligungsgesellschaften oder Ausschüttungen im Konzern steuerlich optimal nutzen möchte, sollte Beteiligungshöhen und Ausschüttungswege regelmäßig prüfen.
So lassen sich Gewinne im Unternehmensverbund steuerschonend bündeln, reinvestieren und strategisch für Wachstum, Vermögensaufbau oder Unternehmensnachfolge nutzen.
Wir unterstützen Sie bei § 8b KStG, Streubesitzregelung, Gewerbesteuer, Holding-Strukturen und der steuerlich optimalen Gewinnverwendung zwischen Körperschaften.
Jetzt Erstberatung vereinbaren