Fachbeitrag

Grundlagen der Besteuerung von Kapitalgesellschaften

Veröffentlicht: 1. Juli 2025 Letzte Aktualisierung: 9. April 2026

Besteuerung von Kapitalgesellschaften: Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG oder AG unterliegen einem eigenen Steuersystem. Wer die Grundlagen kennt, kann Gewinne, Ausschüttungen und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten von Anfang an besser planen.

Besteuerung von Kapitalgesellschaften einfach erklärt

Was ist eine Kapitalgesellschaft?

Kapitalgesellschaften sind juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Typische Rechtsformen sind die GmbH, die UG haftungsbeschränkt, die Aktiengesellschaft und die europäische Aktiengesellschaft SE.

Das Besondere an einer Kapitalgesellschaft ist die rechtliche Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern. Die Gesellschaft kann selbst Rechte erwerben, Verträge schließen, Vermögen besitzen und Steuern schulden.

Außerdem haftet die Kapitalgesellschaft grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt regelmäßig geschützt, solange keine persönliche Haftung, Bürgschaft oder Pflichtverletzung hinzukommt.

Steuerlich bedeutet diese Trennung: Die Kapitalgesellschaft wird eigenständig besteuert. Erst wenn Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, entsteht zusätzlich eine Besteuerung auf Ebene der Anteilseigner.

Welche Steuern muss eine Kapitalgesellschaft zahlen?

Kapitalgesellschaften unterliegen in Deutschland insbesondere drei Steuerarten: Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und bei Ausschüttungen Kapitalertragsteuer.

1. Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist die zentrale Ertragsteuer der Kapitalgesellschaft. Sie wird auf das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft erhoben. Der Steuersatz beträgt 15 %. Zusätzlich fällt Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer an.

2. Gewerbesteuer

Kapitalgesellschaften gelten kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb. Deshalb unterliegen sie grundsätzlich der Gewerbesteuer. Die Höhe hängt vom Gewerbesteuer-Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab. Einen Gewerbesteuer-Freibetrag wie bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften gibt es für Kapitalgesellschaften nicht.

3. Kapitalertragsteuer bei Gewinnausschüttung

Wird der Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet, fällt auf Ebene der Anteilseigner regelmäßig Kapitalertragsteuer an. Diese wird häufig direkt von der Gesellschaft einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Körperschaftsteuer – Steuer auf Unternehmensgewinne

Die Körperschaftsteuer ist vereinfacht gesagt die Einkommensteuer der Kapitalgesellschaft. Besteuert wird der steuerliche Jahresgewinn.

Die Grundformel lautet:

  • Einnahmen
  • abzüglich Betriebsausgaben
  • ergibt das zu versteuernde Einkommen

Auf dieses zu versteuernde Einkommen wird Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % erhoben. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer. Dadurch ergibt sich eine Belastung durch Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag von rund 15,825 %.

Wichtig ist: Diese Steuer entsteht unabhängig davon, ob der Gewinn später an die Gesellschafter ausgeschüttet oder im Unternehmen belassen wird.

Gewerbesteuer – die Standortsteuer

Neben der Körperschaftsteuer fällt bei Kapitalgesellschaften regelmäßig Gewerbesteuer an. Sie bemisst sich am Gewerbeertrag, der im Ausgangspunkt an den steuerlichen Gewinn anknüpft. Je nach Sachverhalt können Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen sein.

Die tatsächliche Höhe der Gewerbesteuer hängt vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab. Deshalb kann die Steuerbelastung je nach Standort deutlich unterschiedlich ausfallen.

Beispiele für Gewerbesteuer-Hebesätze:

  • München: 490 %
  • Berlin: 410 %
  • Leipzig: 460 %

Vereinfachte Beispielrechnung

Bei einem steuerpflichtigen Gewinn von 100.000 Euro ergibt sich bei einer Steuermesszahl von 3,5 % ein Gewerbesteuermessbetrag von 3.500 Euro.

Bei einem Hebesatz von 400 % beträgt die Gewerbesteuer:

  • 3.500 Euro × 400 % = 14.000 Euro

Die effektive Gesamtbelastung aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer liegt bei Kapitalgesellschaften häufig zwischen rund 23 % und 30 %, abhängig vom jeweiligen Gewerbesteuer-Hebesatz.

Besteuerung bei Gewinnausschüttung

Solange Gewinne in der Kapitalgesellschaft verbleiben, werden sie zunächst nur auf Ebene der Gesellschaft mit Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer belastet.

Werden Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet, kommt eine zweite Besteuerungsebene hinzu. Bei privaten Gesellschaftern greift regelmäßig die Kapitalertragsteuer beziehungsweise Abgeltungsteuer.

Die Kapitalertragsteuer beträgt grundsätzlich 25 %. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Kapitalgesellschaft behält diese Steuer bei der Ausschüttung ein und führt sie an das Finanzamt ab.

Dadurch kann die Gesamtsteuerbelastung auf ausgeschüttete Gewinne deutlich höher sein als die reine Steuerbelastung auf Ebene der Gesellschaft.

Beispiel: Effektive Steuerbelastung bei Ausschüttung

Ein vereinfachtes Beispiel zeigt, wie die zweistufige Besteuerung funktioniert:

  • Gewinn vor Steuern: 100.000 Euro
  • Körperschaftsteuer 15 %: 15.000 Euro
  • Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuer: 825 Euro
  • Gewerbesteuer bei angenommener Belastung von 14 %: 14.000 Euro
  • Verbleibender Gewinn auf Gesellschaftsebene: 70.175 Euro

Wird dieser Betrag an den Gesellschafter ausgeschüttet, fällt zusätzlich Kapitalertragsteuer an.

  • Kapitalertragsteuer 25 % auf 70.175 Euro: 17.543,75 Euro
  • Solidaritätszuschlag auf Kapitalertragsteuer: 964,91 Euro
  • gegebenenfalls Kirchensteuer zusätzlich

Im Ergebnis kann die Gesamtsteuerbelastung bei vollständiger Ausschüttung deutlich über 40 % liegen. Je nach Gewerbesteuer-Hebesatz und Kirchensteuerpflicht kann sie sich weiter erhöhen.

Thesaurierung statt Ausschüttung?

Ein wesentlicher Vorteil von Kapitalgesellschaften besteht darin, Gewinne im Unternehmen zu belassen. Dieses Zurückbehalten von Gewinnen nennt man Thesaurierung.

Bei thesaurierten Gewinnen fällt zunächst nur die Steuerbelastung auf Ebene der Gesellschaft an. Die zusätzliche Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter entsteht erst, wenn Gewinne tatsächlich ausgeschüttet werden.

Das kann ein erheblicher Liquiditätsvorteil sein. Die Gesellschaft kann den verbleibenden Gewinn für Investitionen, Personal, Finanzierung, Rücklagen oder Wachstum verwenden.

Besonders interessant ist die Thesaurierung, wenn Gewinne langfristig im Unternehmen verbleiben und nicht sofort privat benötigt werden. Dann kann die Kapitalgesellschaft steuerlich und wirtschaftlich ein starkes Instrument für Wachstum und Vermögensaufbau sein.

Besonderheiten und Gestaltungsmöglichkeiten

Kapitalgesellschaften bieten zahlreiche steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Diese sollten jedoch frühzeitig geplant und sauber dokumentiert werden.

Holding-Strukturen

Bei einer Holding-Struktur hält eine Muttergesellschaft Anteile an einer oder mehreren Tochtergesellschaften. Dividenden und Veräußerungsgewinne zwischen Kapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen weitgehend steuerfrei sein.

Deshalb werden Holding-Strukturen häufig genutzt, wenn Gewinne aus operativen Gesellschaften reinvestiert, Beteiligungen aufgebaut oder Unternehmensverkäufe steuerlich vorbereitet werden sollen.

Verlustverrechnung

Verluste einer Kapitalgesellschaft können grundsätzlich mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. Allerdings bestehen Einschränkungen, insbesondere bei Gesellschafterwechseln oder bestimmten Umstrukturierungen.

Steuerliches Einlagekonto

Über das steuerliche Einlagekonto können bestimmte Einlagen der Gesellschafter dokumentiert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können spätere Rückzahlungen aus diesem Einlagekonto steuerneutral erfolgen.

Organschaft

Eine steuerliche Organschaft kann es ermöglichen, Gewinne und Verluste zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft steuerlich zusammenzuführen. Sie ist allerdings an strenge formelle und materielle Voraussetzungen gebunden.

Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft?

Kapitalgesellschaften unterscheiden sich steuerlich deutlich von Personengesellschaften wie GbR, OHG oder KG.

Bei Personengesellschaften werden die Gewinne grundsätzlich direkt den Gesellschaftern zugerechnet und dort mit Einkommensteuer besteuert. Bei Kapitalgesellschaften erfolgt die Besteuerung dagegen zweistufig:

  • zunächst auf Ebene der Gesellschaft,
  • anschließend bei Ausschüttung auf Ebene der Gesellschafter.

Diese zweistufige Besteuerung kann bei vollständiger Ausschüttung zu einer höheren Gesamtsteuerbelastung führen. Gleichzeitig bietet sie Gestaltungsmöglichkeiten, weil Gewinne im Unternehmen belassen und steuerlich günstiger reinvestiert werden können.

Welche Rechtsform steuerlich sinnvoll ist, hängt daher von Gewinnhöhe, Ausschüttungsbedarf, Haftungsfragen, Investitionsplanung, Nachfolge und langfristiger Unternehmensstrategie ab.

Fazit – Kapitalgesellschaften bieten steuerliche Vorteile bei richtiger Planung

Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG oder AG unterliegen einem klar strukturierten Steuersystem. Zentrale Steuerarten sind Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und bei Ausschüttungen Kapitalertragsteuer.

Wer die Grundlagen der Besteuerung von Kapitalgesellschaften versteht, kann Ausschüttungen, Thesaurierung und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten gezielt planen.

Besonders wichtig sind Holding-Strukturen, Gewinnthesaurierung, Verlustverrechnung, steuerliches Einlagekonto und eine sorgfältige Ausschüttungsplanung.

Für Unternehmer und Gründer lohnt sich deshalb eine frühzeitige steuerliche Planung. So lassen sich Steuerbelastung, Liquidität und Unternehmensstruktur optimal aufeinander abstimmen.

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