Steuerglossar
Organschaft bezeichnet im deutschen Steuerrecht die besonders enge Eingliederung einer rechtlich selbständigen Gesellschaft (Organgesellschaft) in ein anderes Unternehmen (Organträger), sodass beide für bestimmte Steuerarten wie ein einheitliches Unternehmen behandelt werden.(1.1)(2)(3.1)(4)(5)
Steuerlich werden dabei die Einkünfte bzw. Umsätze der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet, obwohl beide rechtlich eigenständige Rechtsträger bleiben.(1.2)(2)(4)(7)(8)
Organschaft gibt es im deutschen Steuerrecht in drei Bereichen:(1.1)(1.3)(2)(3.1)(4)
Bei Körperschaft- und Gewerbesteuer bleibt die Organgesellschaft eigenständiges Steuersubjekt, deren Einkommen bzw. Gewerbeertrag aber dem Organträger zugerechnet wird.(1.2)(1.3)(2)(7)(8)
Bei der Umsatzsteuer verliert die Organgesellschaft ihre Unternehmereigenschaft; nur der Organträger gilt als Unternehmer und der gesamte Organkreis wird wie ein einheitliches Unternehmen behandelt.(2)(3.2)(7)(14)(15)
Ohne Organschaft wird jede Kapitalgesellschaft nach dem Trennungsprinzip als eigenständiges Steuersubjekt mit ihrem eigenen Einkommen und ihren eigenen Gewinnen und Verlusten besteuert.(2)(11)(16)(17)(18)
Mit Organschaft werden Gewinne und Verluste verschiedener Gesellschaften zwar getrennt ermittelt, anschließend aber im Organkreis zusammengefasst (Kumulations- bzw. Saldierungseffekt).(1.2)(7)(8)(11)(16)
Dadurch nähert sich die Besteuerung wirtschaftlich der Konzernbesteuerung auf Gruppenebene an, ohne dass das Steuerrecht einen eigenen Konzernbegriff kennt.(16)(17)(19)(20)(21)
Die Regeln zur körperschaftsteuerlichen Organschaft finden sich in §§ 14–19 KStG.(1.4)(1.2)(4)(22)(23)
Typischerweise liegt eine körperschaftsteuerliche Organschaft vor, wenn:(1.1)(1.4)(4)(7)(17)
Die Anforderungen an finanzielle Eingliederung beziehen sich auf die Stimmrechtsmehrheit; eine mittelbare Beteiligung über Tochtergesellschaften ist ausreichend, wenn auf jeder Stufe die Stimmrechtsmehrheit besteht.(1.4)(22)(26)(27)(32)
Infolge der körperschaftsteuerlichen Organschaft wird das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet und von diesem besteuert.(1.2)(8)(31)(33)(34)
Die Organgesellschaft ermittelt ihr Einkommen weiterhin eigenständig, ihr zu versteuerndes Einkommen wird aber auf der Zurechnungsebene auf 0 gesetzt und vollständig auf den Organträger „verschoben“.(1.2)(8)(31)(34)(35)
Zentrale Vorteile:(1.1)(1.2)(7)(16)(17)
Beispielhafte Folge:
Gewinne der Organgesellschaft können im Jahr der Entstehung sofort mit Verlusten des Organträgers verrechnet werden, sodass eine separate Verlustvortragsnutzung auf Ebene der Organgesellschaft entfällt.(1.1)(1.2)(7)(8)(16)
Weichen handelsrechtlicher Gewinnabführungsbetrag und das steuerlich zugerechnete Einkommen voneinander ab, entstehen organschaftliche Mehr- oder Minderabführungen.(1.2)(7)(8)(35)(37)
Seit 31.12.2021 werden diese Abweichungen im Körperschaftsteuerrecht über eine Einlagelösung abgebildet: Minderabführungen gelten als Einlage des Organträgers, Mehrabführungen als Einlagenrückgewähr.(1.2)(8)(17)(35)(37)
Damit werden steuerliche Beteiligungswerte beim Organträger und das steuerliche Einlagekonto bei der Organgesellschaft angepasst, ohne laufende Beteiligungserträge auszulösen.(1.2)(8)(17)(35)(37)
Gewerbesteuerlich gilt die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG).(1.3)(2)(4)(11)(12)
Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft wird dem Organträger zugerechnet; nur der Organträger schuldet die Gewerbesteuer des gesamten Organkreises.(1.3)(2)(7)(11)(34)
Trotz Zurechnung sind die Gewerbeerträge von Organträger und Organgesellschaft zunächst getrennt zu ermitteln, und bestimmte Freibeträge (z.B. § 8 Nr. 1 GewStG) sind jeweils gesondert zu berücksichtigen.(1.3)(2)(11)(12)(38)
Innerhalb des Organkreises werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags Hinzurechnungen, etwa für Zinsen und Finanzierungsanteile, insoweit begrenzt, als sonst eine doppelte Belastung entstünde.(1.3)(2)(11)(12)(38)
Ein vor Organschaftsbeginn entstandener gewerbesteuerlicher Verlustvortrag der Organgesellschaft kann während der Organschaft nicht genutzt werden (§ 10a Satz 3 GewStG).(1.3)(8)(16)(17)(31)
Die umsatzsteuerliche Organschaft beruht auf der Einheitstheorie: Der Organkreis wird umsatzsteuerlich wie ein einziges Unternehmen behandelt.(2)(3.1)(7)(14)(15)
Voraussetzung ist die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger; ein Gewinnabführungsvertrag ist umsatzsteuerlich nicht erforderlich.(3.1)(3.2)(7)(14)(15)
Steuerlich gilt nur der Organträger als Unternehmer; die Unternehmereigenschaft der Organgesellschaft wird verneint.(2)(3.2)(7)(14)(15)
Lieferungen und Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft sind innerbetriebliche Vorgänge und nicht steuerbare Innenumsätze, während Umsätze mit Dritten dem Organträger zugerechnet werden.(3.1)(7)(14)(15)(39)
Für die Gesamthöhe der Umsatzsteuerbelastung ist regelmäßig unerheblich, ob eine Organschaft vorliegt; es werden vielmehr Besteuerungsmerkmale organisatorisch zusammengefasst.(2)(3.1)(14)(15)(39)
Bei bestehender Organschaft bleibt der Organträger Steuerschuldner von Körperschaftsteuer (soweit Organeinkommen zugerechnet wird), Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.(1.3)(2)(7)(14)(25)
Die Organgesellschaft haftet jedoch nach § 73 AO für solche Steuern des Organträgers, für die die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist.(1.3)(2)(40)(41)(42)
Die Haftung nach § 73 AO dient dazu, Steuerausfälle zu vermeiden, wenn der Organträger zahlungsunfähig ist und Steuerschulden wirtschaftlich durch den Betrieb der Organgesellschaft mitveranlasst wurden.(2)(40)(41)(42)(43)
In mehrstufigen Strukturen ist nach aktueller Rechtslage bei ertragsteuerlicher Organschaft anerkannt, dass eine Organgesellschaft jeweils nur für Steuern ihres eigenen unmittelbaren Organträgers haftet; für die Übertragung auf die umsatzsteuerliche Organschaft ist dies jedoch umstritten.(2)(14)(41)(42)(43)
Die Organschaft ist eines der wichtigsten steuerlichen Gestaltungsmittel für Unternehmensgruppen, weil sie die steuerliche Behandlung mehrerer rechtlich selbständiger Gesellschaften auf Ebene des Organträgers bündelt.(1.1)(16)(17)(19)(20)
Sie ermöglicht insbesondere einen konzerninternen Verlustausgleich und die Vermeidung von Definitivbelastungen auf Dividenden, geht aber mit komplexen zivilrechtlichen und haftungsrechtlichen Folgen einher (insb. durch Gewinnabführungsvertrag, Verlustübernahmepflichten und Haftung nach § 73 AO).(1.5)(16)(19)(40)(44)
Gerade wegen der engen Verknüpfung von Steuerrecht mit Gesellschafts- und Bilanzrecht (Gewinnabführungsvertrag, Ergebniserfassung, Ausgleichsposten/Einlagelösung) erfordert die Einrichtung und laufende Umsetzung einer Organschaft eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Planung.(1.5)(1.2)(16)(35)(37)
Was ist das Hauptziel der Organschaft?
Konzerninterne Gewinne und Verluste sollen steuerlich zusammengeführt werden, sodass der Organkreis weitgehend wie ein einheitliches Unternehmen besteuert wird.(1.1)(1.2)(16)(17)(20)
Muss immer ein Gewinnabführungsvertrag vorliegen?
Ja, für die körperschaftsteuerliche Organschaft ist ein Gewinnabführungsvertrag zentrale Voraussetzung; für die umsatzsteuerliche Organschaft ist ein solcher Vertrag hingegen nicht erforderlich.(1.4)(1.5)(7)(15)(29)
Bleibt die Organgesellschaft Steuersubjekt?
Im Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht bleibt die Organgesellschaft eigenständiges Steuersubjekt, deren Einkommen bzw. Gewerbeertrag aber dem Organträger zugerechnet wird; bei der Umsatzsteuer gilt nur der Organträger als Unternehmer.(1.2)(1.3)(2)(7)(14)
Wo liegen die wichtigsten steuerlichen Vorteile?
Insbesondere in der sofortigen Verlustverrechnung im Organkreis, der Vermeidung von Definitivbelastungen bei Gewinnausschüttungen und der organisatorischen Bündelung der Besteuerung auf Ebene des Organträgers.(1.1)(1.2)(7)(16)(31)
Quellen:
(1) 01.01.2026 | Organschaft | Lexikon | Organschaft | Masuch/Meyer, ABC des GmbH-Geschäftsführers 2026 | 17. Auflage
(2) 01.06.2021 | § 33 Steuerpflichtiger | Kommentierung | § 33 Steuerpflichtiger; D. Steuerliche Rechtsfähigkeit; II. Voraussetzungen der Steuerrechtsfähigkeit; 4. Kapitalgesellschaften | Schindler | Gosch, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung | 196. Ergänzungslieferung, Januar 2026
(3) 2004 | Gold, Gabriele | Aufsatz | Umsatzsteuerliche Organschaft | Stbg 2004, 267
(4) 01.01.2025 | Organschaft | Lexikon | Organschaft | Holm Geiermann | Arnold/Geiermann, ABC der Bilanzierung 2025/2026 | 20. Auflage
(5) 14.02.2023 | Organschaft | Lexikon | Organschaft | ABC der Sofort-Lösungen | 12.02.2026
(6) 2012 | Brill, Mirko Wolfgang | Aufsatz | Themen – Neues zur Organschaft und Verlustverrechnung | KÖSDI 2012, 18103
(7) 01.01.2026 | § 8 Ermittlung des Einkommens | Kommentierung | § 8 Ermittlung des Einkommens; F. Einkommensermittlung bei Körperschaften i.S.d. § …; VI. Besonderheiten der Einkommensermittlung…; 7. Einkommensermittlung bei Organschaft (§§ 14 ff. KStG) | Bott/Hamacher/Schober/Wulbusch | Bott/Walter, Körperschaftsteuergesetz | 189. Ergänzungslieferung, Februar 2026
(8) 1986 | G Veigel | Aufsatz | Die Organschaft im Steuerrecht | Information StW 1986, 435
(9) 2013 | Staats, Annette | Aufsatz | Änderungen in den Gewerbesteuererklärungsvordrucken 2012 | Stbg 2013, 152
(10) 22.02.2018 | FG Düsseldorf 9. Senat | 9 K 280/15 H(U) | Urteil | Haftung im umsatzsteuerrechtlichen Organkreis | § 2 Abs 2 Nr 2 S 2 UStG 1999, § 2 Abs 2 Nr 2 S 3 UStG 1999, § 73 S 1 AO
(11) 01.10.2022 | Organschaft (umsatzsteuerrechtlich) | Arbeitshilfen | Organschaft (umsatzsteuerrechtlich); B. Einzeldarstellungen | Frank Henseler | Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung | 162. Ergänzungslieferung, Februar 2026
(12) 01.02.2026 | § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft | Kommentierung | § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft; …; 1. Vorteile (Verlustausgleich, Vermeidung der Definitivbelastung und der pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbote) | Walter | Bott/Walter, Körperschaftsteuergesetz | 189. Ergänzungslieferung, Februar 2026
(13) 2009 | Jörg-Andreas Lohr | Festschriftenbeitrag, Aufsatz | Die Bedeutung der Organschaft im Steuerrecht | Vertragsgestaltung im Zivil- und Steuerrecht (Festschrift für Sebastian Spiegelberger zum 70. Geburtstag) 2009, 344-359
(14) 01.01.2026 | GmbH | Lexikon | GmbH; B. Steuerrecht | Masuch/Meyer, ABC des GmbH-Geschäftsführers 2026 | 17. Auflage
(15) 1997 | Welf Müller | Festschriftenbeitrag, Aufsatz | Die Begrenzung der Zulässigkeit von Steuerumlagen im Aktienkonzern durch die Vorschriften des Aktiengesetzes | Handelsbilanzen und Steuerbilanzen 1997, 363-375 (Festschrift zum 70. Geburtstag von Prof. Dr. h. c. Heinrich Beisse)
(16) 2002 | Claus Staringer | Kongressvortrag, Aufsatz | Perspektiven der Konzernbesteuerung | Perspektiven der Unternehmensbesteuerung 2002, 73-101
(17) 1995 | Joachim Borggräfe | Kongressvortrag, Aufsatz | Chancen und Risiken einer Konzernbesteuerung | WPg 1995, 129-140
(18) 2017 | BFH | I R 19/15 v. 10.05.2017 | Urteil | Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerrechtlicher Organschaft | BFHE 258/2017, 344-350
(19) 31.01.2019 | BStBl II Nr. 2 | Seite 81-84 | Bestimmung des Beginns der Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags und des Beginns der finanziellen Eingliederung unter Berücksichtigung einer umwandlungssteuerrechtlichen Rückwirkungsfiktion bei einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, … | vom 31.01.2019
(20) 2003 | Thomas Kollruss | Aufsatz | Gewerbesteuerliche Optimierung bei der GmbH & Co.KGaA | Information StW 2003, 347-355
(21) 10.03.2010 | BFH 1. Senat | I R 41/09 | Beschluss | Steuerbefreite GmbH als Organträgerin einer gewerbesteuerlichen Organschaft – Keine Gewerbesteuerbefreiung für den der Organträgerin aufgrund der Organschaft zuzurechnenden Gewerbeertrag der Organgesellschaft | § 2 Abs 2 S 2 GewStG 2002, § 3 Nr 20 Buchst c GewStG 2002, § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG 2002, § 17 KStG 2002
(22) 27.11.2017 | Markus Märtens | Anmerkung | Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerrechtlicher Organschaft | BFH v. 10.05.2017 – I R 19/15 | jurisPR-SteuerR 48/2017 Anm. 1
(23) 01.07.2023 | Organschaft | Arbeitshilfen | Organschaft; B. Einzeldarstellungen; I. Körperschaftsteuer; 1. Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft | Holm Geiermann | Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung | 162. Ergänzungslieferung, Februar 2026
(24) 11.12.2018 | FG Nürnberg 1. Senat | 1 K 483/17 | Urteil | Körperschaftsteuerliche Organschaft: Ein Gewinnabführungsvertrag kann steuerrechtlich ohne Kündigung durch Insolvenzeröffnung beendet werden – Folge aus der Beendigung ist eine Verkürzung der gesetzlichen Mindestvertragsdauer i.S.d. § 14 KStG – Tatsächliche Durchführung eines … | § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 2 KStG 2002, § 17 KStG 2002 vom 9. Dezember 2004, § 103 InsO, § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 3 KStG 2002 vom 19. Dezember 2008, KStG VZ 2006, …
(25) 01.02.2026 | § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft | Kommentierung | § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft; D. Der Organträger (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG)…; III. Steuerpflicht des Organträgers (§ 14 Abs.…; 1. Allgemeines | Walter | Bott/Walter, Körperschaftsteuergesetz | 189. Ergänzungslieferung, Februar 2026
(26) 14.11.2024 | FG Köln 13. Senat | 13 K 1081/22 | Urteil | Zinsschranke: Keine Berücksichtigung eines vororganschaftlichen Zinsvortrags der Organgesellschaft beim Organträger einer körperschaftsteuerlichen Organschaft – Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese fehlende Nutzbarkeit | § 4h Abs 1 S 3 EStG 2009 vom 8. Oktober 2009, § 4h Abs 3 S 2 EStG 2009 vom 8. Oktober 2009, § 4h Abs 4 S 3 EStG 2009 vom 8. Oktober 2009, § 10d EStG 2009, § 15 S 1 Nr 1 KStG 2002, …
(27) 19.11.2015 | FG Münster 9. Senat | 9 K 3400/13 K,F | Urteil | Im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Unternehmensgruppe vereinnahmte Gelder als Teil des Kaufpreises oder als Zinsen für eine Stundung des Kaufpreises – Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen – Auflösung organschaftlicher Ausgleichsposten im … | § 8b Abs 2 KStG 2002 vom 22. Dezember 2003, § 8b Abs 3 S 1 KStG 2002 vom 22. Dezember 2003, § 39 Abs 2 Nr 1 AO, § 14 Abs 1 S 1 KStG 2002, § 15 S 1 Nr 2 KStG 2002 vom 22. Dezember 2003, …
(28) 24.03.2023 | FG Hamburg 6. Senat | 6 K 241/21 | Urteil | Internationales Steuerrecht: Verhältnis von § 1 AStG zur verdeckten Gewinnausschüttung – Vereinbarkeit der Einkünfteberichtigung mit dem Unionsrecht | § 1 AStG, § 8 Abs 3 S 2 KStG 2002, § 14 KStG 2002, § 15 KStG 2002, § 17 KStG 2002, …
(29) 13.08.2003 | FG München 7. Senat | 7 K 5147/00 | Urteil | Geänderte Einkommensermittlung bei der Organgesellschaft als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AO | § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO 1977, § 14 S 1 KStG 1984
(30) 2007 | Siegfried Glutsch, Steffen Meining | Aufsatz | Der passive Ausgleichsposten bei organschaftlichen Mehrabführungen | DB 2007, 308-312
(31) 26.09.2018 | BFH 1. Senat | I R 16/16 | Urteil | Übertragungsgewinn aus Aufwärtsverschmelzung im Organschaftsfall | § 12 Abs 2 S 1 UmwStG 2006, § 12 Abs 2 S 2 UmwStG 2006, § 8b Abs 2 KStG 2002, § 8b Abs 3 S 1 KStG 2002, § 15 S 1 Nr 2 S 1 KStG 2002, …
(32) 2019 | Ley, Ursula | Aufsatz | Themen – E-Bilanz – Eine Zwischenbilanz sowie ausgewählte Bilanzierungs- und Ausweisfragen | KÖSDI 2019, 21228
(33) 14.05.2014 | FG Münster 10. Senat | 10 K 1007/13 G | Urteil | Gewerbesteuerliche Organschaft: Keine Hinzurechnung von nach § 8b Abs. 5 KStG nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben wegen einer im Gewerbeertrag der Organgesellschaft enthaltenen Dividende bei der Organträgerin | § 8 Nr 5 GewStG 2002, § 8b Abs 5 KStG 2002, § 7 GewStG 2002, § 9 Nr 7 GewStG 2002, § 14 KStG 2002, …
(34) 29.01.2013 | BGH 2. Zivilsenat | II ZR 91/11 | Urteil | Eingliederung einer Aktiengesellschaft in umsatzsteuerrechtlicher Organschaft: Anspruch der Gesellschaft auf Erstattung des Vorsteuerüberschusses aus internen Umsatzsteuervoranmeldungen | § 430 BGB, § 2 Abs 2 S 1 Nr 2 UStG, § 15 UStG
(35) 2018 | Georg Crezelius | Aufsatz | Aktuelle Steuerrechtsfragen in Krise und Insolvenz | NZI 2018, 740-742
(36) 01.06.2024 | § 18 Besteuerungsverfahren | Kommentierung | § 18 Besteuerungsverfahren; Exkurs: Haftung für Umsatzsteuerschulden; E. Haftung bei Organschaft (§ 73 AO); I. Haftungsvoraussetzungen | Kraeusel/Haunhorst/Reiß | Reiß/Kraeusel/Langer, Umsatzsteuergesetz | 206. Ergänzungslieferung, Dezember 2025
(37) 1989 | H Mösbauer | Aufsatz | Haftung bei der Organschaft nach Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuerrecht | Information StW 1989, 265
(38) 2013 | Jürgen Schimmele, Guido Weber | Aufsatz | Haftung bei Organschaft – Offene Fragen zu § 73 AO | BB 2013, 2263-2268
(39) 2001 | Bernd Erle | Festschriftenbeitrag, Aufsatz | Der Preis der Organschaft | Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung, Steuerrecht: Festschrift für Welf Müller zum 65. Geburtstag 2001, 557-574
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